Digitaler Nachlass
Der digitale Nachlass gewinnt in der heutigen Zeit zunehmend an Bedeutung. Die Menschen speichern durch die technologische Weiterentwicklung immer mehr Daten auf Datenträgern, in Clouds oder sozialen Netzwerken. In seinem sogenannten Facebook-Urteil hat der Bundesgerichtshof (12.07.2018, Az.: III ZR 183/17) eine Grundsatzentscheidung zum digitalen Nachlass gefällt. Demnach fällt die Gesamtheit der Daten des Erblassers, unabhängig wo diese gespeichert sind, in den digitalen Nachlass. Dieser vererbt sich ebenso wie der analoge Nachlass vollumfänglich nach den erbrechtlichen Regelungen des Zivilrechts, insbesondere steht kein postmortales Persönlichkeitsrecht des Erblassers entgegen.
Umfang des digitalen Nachlasses
Der digitale Nachlass umfasst Rechte und Ansprüche gegenüber Anbietern digitaler Dienste und den gesamten elektronischen Datenbestand. Folglich zählen unter anderem dazu gespeicherte Daten auf Datenträgern (Festplatte, PC, Server, USB-Stick, Speicherkarte, etc., im Internet (Cloud), E-mails und online-Adressbücher, Kontaktdaten im Internet, Urheber- und sonstige Nutzungsrechte.
Fehlende Regelungen im Testament
In der Regel bleibt der digitale Nachlass im Testament des Erblassers bisher unerwähnt. Auch Vorsorgevollmachten umfassen häufig nicht die Verwaltung des digitalen Vermögens. Für Erben ist daher völlig offen, wie sie mit dem digitalen Vermögen umgehen sollen, um den Willen des Erblassers zu entsprechen.
Wir bieten Ihnen hier eine Überprüfung bereits erstellter Testamente an sowie im Rahmen unserer erbrechtlichen Beratung auch die Erstellung von Testamenten, die den digitalen Nachlass mit regeln. Gleiches gilt für Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen.
Wir arbeiten mit Softwareunternehmen zusammen, die sicherstellen können, dass die Erben auch Zugriff auf diesen digitalen Nachlass haben.
Gerne beraten wir Sie über die Möglichkeiten der Verwaltung und Sicherung Ihres digitalen Nachlasses.
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